Die Maschinen und Anlagen eines Unternehmens fließen als Anlagevermögen in die Bilanz mit ein. Sie bilden die Passiva dieser Bilanz und stellen damit einen Gegenwert zum Umlaufvermögen des Unternehmens dar. Um diese Anlagen wertmäßig beziffern zu können, legt man den Einkaufswert zugrunde und trägt dem Wertverlust Rechnung, den diese Maschinen oder Anlagen im Laufe der Jahre erfahren. Dieses Verfahren nennt sich Abschreibung. Die Abschreibung vermindert die Bilanzsumme des Unternehmens und damit den zu versteuernden Gewinn, da sie als Kosten in die Gewinn- und Verlustrechnung eingehen. Daher ist die Abschreibung von großer Bedeutung hinsichtlich der Steuerlast des Unternehmens.
Da die Abschreibung jedoch zum Einen nicht willkürlich vorgenommen werden darf und zum Anderen abhängig von der Art des Anlagegutes ist, gibt es bestimmte Verfahren um die Wertminderung dieses Anlagegutes zu ermitteln. Das am häufigsten angewendete Abschreibungsverfahren ist die so genannte planmäßige Abschreibung. Hier wird zunächst einmal ein Abschreibungszeitraum festgesetzt. Dies ist die Zeitspanne, in der sich der Wert des Anlagegutes vom Anschaffungspreis bis zur Ersetzung durch eine neue Anlage auf Null reduziert. Ist dieser Zeitpunkt erreicht, so ist von einer Vollabschreibung die Rede. Das Anlagegut wird dann mit einem so genannten Erinnerungswert in der Bilanz beziffert. Dieser Erinnerungswert beträgt 1 Euro.
Die häufigste Form der Abschreibung ist die lineare Abschreibung. Sie ist zeitproportional. Das bedeutet, daß eine Zeitspanne von Jahren veranschlagt wird, in der die Anlage ihren Wert komplett verliert. Während dieses Zeitraumes wird der Wert des Anlagegutes in der Bilanz in gleichen Schritten jeweils reduziert, so daß sich der Wertverlust grafisch in Form einer Linie darstellen läßt.
Eine weitere Form der Abschreibung ist die geometrisch degressive Abschreibung. Hier wird zum Ende eines Geschäftsjahres ein prozentualer Anteil des Anlagewertes vom derzeitigen Wert abgezogen. Dies führt dazu, daß im Gegensatz zur linearen Abschreibung der Wert buchhalterisch nicht in gleich bleibenden Schritten reduziert wird, sondern in entsprechend verringerten Schritten vorgenommen wird. Dieses Verfahren führt jedoch dazu, da der Wert des Anlagegutes rechnerisch nie den Wert Null erreicht. Daher ist es je nach Steuergesetz des jeweiligen Landes gestattet, nach einigen Jahren von der geometrisch degressiven Abschreibung zur linearen Abschreibung zu wechseln. In diesem Falle wird der dann verbliebene Restwert des Anlagegutes durch die Anzahl der verbleibenden Jahre des Gebrauchs dividiert wird und diese dann entsprechend vom Wert des Gutes abgezogen werden.
Bei der Arithmetisch-degressiven Abschreibung wird die Nutzungsdauer in Jahren aufsummiert. Diese Summe ist dann der Quotient, um den das Anlagegut in seiner jährlichen Werteinschätzung reduziert wird. Hier ist jedoch zu beachten, daß dieser Quotient mit der Anzahl der verbleibenden Jahre multipliziert wird. Dies führt dazu, daß der buchhalterische Wertverlust in den ersten Jahren deutlich höher ist, als im letzten Jahr. Ausserdem führt diese Art der Abschreibung auch dazu, daß am Ende der Abschreibung der Wert Null erreicht wird, ohne wieder zur linearen Abschreibung übergehen zu müssen.
Genau umgekehrt wird das Verfahren der progressiven Abschreibung angewendet. Hier wird mit dem höchsten Wert der Abschreibung begonnen (Quotient mal verbleibende Restjahre) und entsprechend vom Gesamtwert subtrahiert. Das Ergebnis ist ebenfalls ein Nullwert zum Zeitpunkt des Ablaufes der Abschreibung. Sie hat jedoch den Effekt, daß die Verringerung des Gewinns durch das Veranschlagen der hohen Kosten gleich zu Beginn der Abschreibung vorgenommen wird und damit die Steuerlast geschmälert wird.
Welche Form der Abschreibung ein Unternehmen wählt, hängt von vielen Faktoren ab. Diese können die Art des Anlagegutes und die Herkunft des dafür aufgewendeten Kapitals sein.